Gesetze / BLE-ÖLG-Kostenverordnung BLEÖLGKostV § 3 Auslagen Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung aufgeführten Auslagen erhoben.