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§ 3 BLEÖLGKostV — Auslagen

BLE-ÖLG-Kostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung aufgeführten Auslagen erhoben.