Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 28 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/28?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Absatz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/28?asof=2020-12-02#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/28?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/28?asof=2020-12-02#abs-4 (4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für Güterverkehr Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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