Gesetze / Bundeskompensationsverordnung
BKompV§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung
Stand: 03.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/13#abs-1 (1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/13#abs-2 (2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/13#abs-3 (3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.