Gesetze / Bundeskompensationsverordnung
BKompV§ 17 Übergangsvorschriften
Stand: 03.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/17#abs-1 (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/17#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/17#abs-3 (3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/17#abs-4 (4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.