Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz

BKnEG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/7#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechtsstreits.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/7#abs-2 (2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Bundesknappschaft bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dient.

§ 6 § 8