nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BKnEG

Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) der Reichsknappschaft geht mit ihrer Auflösung auf die Bundesknappschaft mit der Maßgabe über, daß das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Rentenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Rentenversicherung und das Vermögen der ehemaligen knappschaftlichen Krankenversicherung dem Vermögen der knappschaftlichen Krankenversicherung zuzuführen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für unübertragbare Rechte und solche, deren Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.

---

Zitiervorschlag: § 2 BKnEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
