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§ 17 BKleingG — Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Bundeskleingartengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.