Gesetze / Berufskrankheiten-Verordnung
BKV§ 12 Überprüfung früherer Bescheide
Stand: 01.01.2021
Bescheide, in denen eine Krankheit nach Nummer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversicherungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, werden von den Unfallversicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn die Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen worden sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 BKV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Thüringen, 11.05.2023 – L 1 U 381/21
- BSG, 27.09.2023 – B 2 U 13/21 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren gem § 44 Abs 2 SGB 10 - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - keine Sperrwirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils)Zitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.06.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.