Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bezahlkartenverordnung NRW
BKV NRW§ 7 Abweichende Bedarfe
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde darf Leistungen abweichend von den Vorgaben dieser Rechtsverordnung auszahlen, sofern dies aus Härtefallgründen im Einzelfall zu Gunsten der Leistungsberechtigten geboten ist.