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§ 7 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abweichende Bedarfe

Bezahlkartenverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde darf Leistungen abweichend von den Vorgaben dieser Rechtsverordnung auszahlen, sofern dies aus Härtefallgründen im Einzelfall zu Gunsten der Leistungsberechtigten geboten ist.