Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bezahlkartenverordnung NRW

BKV NRW

§ 4 Opt-Out Regelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/4#abs-1 (1) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann abweichend von den Regelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/4#abs-2 (2) Der Beschluss wirkt auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zurück. Er kann auch nur mit Wirkung für die Zukunft gefasst werden. Die Möglichkeit der Einführung der Bezahlkarte bleibt auch nach einem vorherigen Opt-Out-Beschluss bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/4#abs-3 (3) Von der Möglichkeit des Opt-Out kann nur einheitlich Gebrauch gemacht werden; ein Herausoptieren im Hinblick auf einzelne Leistungsbestandteile unbarer Leistungserbringung oder auf einzelne Gruppen von Leistungsempfängern ist unzulässig.

§ 3 § 5