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BKV NRW

§ 5 Bargeldauszahlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/5#abs-1 (1) Bei der Leistungsgewährung gemäß § 3 ist es jedem und jeder Leistungsberechtigten zu ermöglichen, sich je Kalendermonat eine Summe in Höhe von 50 Euro als Barleistung auszahlen zu lassen (Barleistungsgrenze). Hiervon kann zu Gunsten des oder der Leistungsberechtigten bei Vorliegen berechtigter Mehrbedarfe nach oben abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/5#abs-2 (2) Sofern die Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2 AsylbLG auf die Bezahlkarte ausgezahlt wird, erhöht sich die Barleistungsgrenze entsprechend.

§ 4 § 6