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# § 4 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Opt-Out Regelung

Bezahlkartenverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann abweichend von den Regelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden.

(2) Der Beschluss wirkt auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zurück. Er kann auch nur mit Wirkung für die Zukunft gefasst werden. Die Möglichkeit der Einführung der Bezahlkarte bleibt auch nach einem vorherigen Opt-Out-Beschluss bestehen.

(3) Von der Möglichkeit des Opt-Out kann nur einheitlich Gebrauch gemacht werden; ein Herausoptieren im Hinblick auf einzelne Leistungsbestandteile unbarer Leistungserbringung oder auf einzelne Gruppen von Leistungsempfängern ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 4 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/4

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