Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bezahlkartenverordnung NRW

BKV NRW

§ 2 Berechtigtenkreis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/2#abs-1 (1) Alle volljährigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher erhalten eine eigene Bezahlkarte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/2#abs-2 (2) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, welche mit ihren Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten ihre Leistungen auf die Bezahlkarte eines erwachsenen Erziehungsberechtigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/2#abs-3 (3) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, welche nicht mit einem erwachsenen Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten eine eigene Bezahlkarte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/2#abs-4 (4) Als Zusammenleben im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt auch der Aufenthalt in derselben Gemeinschaftsunterkunft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/2#abs-5 (5) Bedarfsgemeinschaften kann zum gemeinsamen Wirtschaften eine Bezahlkarte als Hauptkarte mit weiteren Bezahlkarten als Partnerkarten zugeteilt werden.

§ 1 § 3