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# § 2 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Berechtigtenkreis

Bezahlkartenverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle volljährigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher erhalten eine eigene Bezahlkarte.

(2) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, welche mit ihren Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten ihre Leistungen auf die Bezahlkarte eines erwachsenen Erziehungsberechtigten.

(3) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, welche nicht mit einem erwachsenen Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten eine eigene Bezahlkarte.

(4) Als Zusammenleben im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt auch der Aufenthalt in derselben Gemeinschaftsunterkunft.

(5) Bedarfsgemeinschaften kann zum gemeinsamen Wirtschaften eine Bezahlkarte als Hauptkarte mit weiteren Bezahlkarten als Partnerkarten zugeteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 BKV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKV%20NRW/2

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