Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden für die Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

BKGG-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 Zuständige Behörden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG-Zust%C3%A4ndigkeitsverordnung/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden

für die Durchführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind

die Landkreise und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG-Zust%C3%A4ndigkeitsverordnung/1#abs-2 (2) Die Landkreise und

kreisfreien Städte nehmen die in Absatz 1 genannten Aufgaben als pflichtige

Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG-Zust%C3%A4ndigkeitsverordnung/1#abs-3 (3) Die Rechtsaufsicht

über die Aufgabenwahrnehmung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes obliegt dem

für Soziales zuständigen Ministerium.

§ 2