Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden für die Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
BKGG-Zuständigkeitsverordnung§ 1 Zuständige Behörden
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG-Zust%C3%A4ndigkeitsverordnung/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden
für die Durchführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind
die Landkreise und kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG-Zust%C3%A4ndigkeitsverordnung/1#abs-2 (2) Die Landkreise und
kreisfreien Städte nehmen die in Absatz 1 genannten Aufgaben als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG-Zust%C3%A4ndigkeitsverordnung/1#abs-3 (3) Die Rechtsaufsicht
über die Aufgabenwahrnehmung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes obliegt dem
für Soziales zuständigen Ministerium.