(1) Zuständige Behörden
für die Durchführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind
die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise und
kreisfreien Städte nehmen die in Absatz 1 genannten Aufgaben als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
(3) Die Rechtsaufsicht
über die Aufgabenwahrnehmung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes obliegt dem
für Soziales zuständigen Ministerium.