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§ 1 BKGG-Zuständigkeitsverordnung (Brandenburg) — Zuständige Behörden

Verordnung über die zuständigen Behörden für die Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörden

für die Durchführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind

die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise und

kreisfreien Städte nehmen die in Absatz 1 genannten Aufgaben als pflichtige

Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

(3) Die Rechtsaufsicht

über die Aufgabenwahrnehmung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes obliegt dem

für Soziales zuständigen Ministerium.