Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 58 Durchsuchung von Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/58#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
und die Durchsuchung aufgrund von auf die zu durchsuchende Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/58#abs-2 (2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum Schutz der Bediensteten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/58#abs-3 (3) § 43 Absatz 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.