Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/35#abs-1 (1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/35#abs-2 (2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 34 § 36