Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 52
- VG Berlin, 30.05.2013 – 2 K 57.12Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/1#abs-1 (1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/1#abs-2 (2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landeskriminalamt unterhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/1#abs-3 (3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.