Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 23 Vorbescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/23#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/23#abs-2 (2) Der Vorbescheid muss enthalten
Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/23#abs-3 (3) Der Vorbescheid soll enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/23#abs-4 (4) § 22 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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08.12.2017 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.