Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren

9. BImSchV

§ 10a Akteneinsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.

§ 10 § 11