Gesetze / Bekanntgabeverordnung
41. BImSchV§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/16#abs-1 (1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/16#abs-2 (2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Geheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den bekannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefugter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend zu verpflichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/16#abs-3 (3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/16#abs-4 (4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus verpflichtet,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/16#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015, ausreichend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/16#abs-6 (6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Geschäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten, dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.