Gesetze / Bekanntgabeverordnung
41. BImSchV§ 15 Nebenbestimmungen
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/15#abs-1 (1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen, erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, alle zwei Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/15#abs-2 (2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf längstens acht Jahre zu befristen.
Änderungsverlauf
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28.04.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2015 (BGBl. I 670)
BGBl. 2015 I S. 670
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.