Gesetze / Bekanntgabeverordnung
41. BImSchV§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/17#abs-1 (1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2 und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/17#abs-2 (2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge an andere Sachverständige vergeben werden; vor der Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag nebst Begründung anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 113 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.