Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchVAnlage 7 (zu § 9) Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1088 - 1089)
| Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten |
|---|---|
| Einstundenmittelwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) |
| Achtstundenmittelwerte | 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden) |
| Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) |
| AOT40 | 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums[1] |
| Jahresmittelwert | jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember) |
| Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat | 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ |
| Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr | fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) |
1 Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:
| AOT40Schätzwert = AOT40Messwert x | mögliche Gesamtstundenzahl*) ___________________ Zahl der gemessenen Stundenwerte |
* Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).
| Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte[1] | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schutz der menschlichen Gesundheit | höchster Acht- stundenmittelwert pro Tag | 120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2) | 1.1.2010 | ||||
| Schutz der Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
| 1.1.2010 |
1 Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.
2 Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:
| Ziel | Mittelungszeitraum | Langfristiges Ziel | Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schutz der menschlichen Gesundheit | höchster Acht- stundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres | 120 µg/m3 | nicht festgelegt | ||||
| Schutz der Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden- mittelwerten)
| nicht festgelegt |
Änderungsverlauf
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10.10.2016 Ausfertigung
Anlage 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2244)
BGBl. 2016 I S. 2244
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