Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2244

BGBl. 2016 I S. 2244 · 23.667 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 2244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2244
                                             Erste Verordnung
                                     zur Änderung der Verordnung über
                    Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
– 39. BImSchV*
                                                       Vom 10. Oktober 2016

  Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des
§ 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ver-
ordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte
des Bundestages:

                            Artikel 1

   Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I
S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. § 26 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 26
                         Erhalten der
                   bestmöglichen Luftqualität
       (1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
    die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,
    Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und
    Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen
    Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständi-
    gen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unter-
    halb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungs-
    räumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium,
    Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den
    jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen,
    halten die zuständigen Behörden die Werte dieser
    Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.

       (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
    die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen,
    halten die zuständigen Behörden die Werte unter-
    halb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der
    grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelas-
    tung und die meteorologischen Gegebenheiten
    dies zulassen.

      (3) Die zuständigen Behörden bemühen sich
    darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer
    nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist,
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1480
  der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter
  Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden,
  Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestim-
  mung der Luftqualität (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4).

  aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel
  bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit
  möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhalte-
  pläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des
  Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem
  Programm zur Verminderung der Ozonwerte und
  zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach
  § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele
  zu erreichen.“

3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen
  Jahresberichte für die von dieser Verordnung er-
  fassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten
  eine Zusammenfassung der Überschreitungen von
  Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen,
  Informationsschwellen und Alarmschwellen in den
  relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2
  bis 10. Anhand der in den Jahresberichten ent-
  haltenen Daten werden die Auswirkungen der
  Überschreitungen von den zuständigen Behörden
  zusammenfassend bewertet.“
4. Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
  „C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luft-
      qualität – Validierung der Daten

      1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen
         genau sind und die Datenqualitätsziele ge-
         mäß Abschnitt A eingehalten werden, müs-
         sen die zuständigen Behörden Folgendes
         sicherstellen:

         a) Alle Messungen, die im Zusammenhang
            mit der Beurteilung der Luftqualität ge-
            mäß den §§ 13 und 17 durchgeführt wer-
            den, können im Einklang mit den Anfor-
            derungen der harmonisierten Norm ge-
            mäß Buchstabe d an die Kompetenz von
            Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückver-
            folgt werden.
         b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzel-
            stationen zur Messung der Luftqualität
            betreiben, verfügen über ein Qualitäts-

            sicherungs- und Qualitätskontrollsystem,
            das eine regelmäßige Wartung der Mess-
BGBl. 2016, Seite 2245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2245
   geräte vorsieht, um kontinuierlich deren
   Präzision zu gewährleisten. Dieses Sys-
   tem wird bei Bedarf, zumindest jedoch
   alle fünf Jahre, von den von den zustän-
   digen Behörden beauftragten nationalen
   Referenzlaboratorien überprüft.
c) Für die Datenerfassung und Berichterstat-
   tung wird ein Qualitätssicherungs- und
   Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die
   Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungs-
   und Qualitätskontrollverfahren betraut
   sind, nehmen aktiv an den entsprechenden
   unionsweiten Qualitätssicherungsprogram-
   men teil.

d) Die nationalen Referenzlaboratorien wer-
   den von den zuständigen Behörden mit
   der Überprüfung der Qualitätssicherungs-
   und Kontrollsysteme beauftragt. Sie wer-
   den für die in Anlage 6 aufgeführten
   Referenzmethoden akkreditiert, und zwar
   zumindest für die Schadstoffe, deren
   Konzentrationen in einem oder mehreren
   Gebieten oder Ballungsräumen über der
   unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die
   Akkreditierung erfolgt nach der relevanten
   harmonisierten Norm zu den allgemeinen
   Anforderungen an die Kompetenz von
   Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im
   Amtsblatt der Europäischen Union gemäß
   Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG)
   Nr. 765/2008 des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 9. Juli 2008
   über die Vorschriften für die Akkredi-
   tierung und Marktüberwachung im Zu-
   sammenhang mit der Vermarktung von
   Produkten und zur Aufhebung der Ver-
   ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
   (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) ver-
   wiesen wird. Die beauftragten nationalen
   Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den
   zuständigen Behörden zusammen. Sie
   koordinieren in Deutschland

   aa) die von der Gemeinsamen Forschungs-
       stelle der Kommission durchgeführten
       unionsweiten Qualitätssicherungspro-
       gramme,
   bb) die ordnungsgemäße Anwendung von
       Referenzmethoden und
   cc) den Nachweis der Gleichwertigkeit
       anderer Methoden als Referenzme-
       thoden.
   Nationale Referenzlaboratorien, die Ver-
   gleichsprüfungen auf nationaler Ebene
   durchführen, sollen nach der relevanten
   harmonisierten Norm für Eignungsprüfun-
   gen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Aus-
   gabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert
   werden.
e) Die nationalen Referenzlaboratorien neh-
   men mindestens alle drei Jahre an den
   von der Gemeinsamen Forschungsstelle
   der Kommission durchgeführten unions-
   weiten Qualitätssicherungsprogrammen
   teil. Sind die Ergebnisse dieser Betei-

            ligung unbefriedigend, so sollen die natio-
            nalen Referenzlaboratorien bei der nächs-
            ten Vergleichsprüfung nachweislich Ab-
            hilfe schaffen und darüber der Gemein-
            samen Forschungsstelle einen Bericht
            vorlegen.
         f) Die nationalen Referenzlaboratorien un-
            terstützen die Tätigkeit des von der Kom-
            mission errichteten Europäischen Netzes
            nationaler Referenzlaboratorien.
      2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gül-
         tig, sofern sie nicht als vorläufig gekenn-
         zeichnet sind.“

5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den
   Zeilen „Obere Beurteilungsschwelle“ und „Untere
   Beurteilungsschwelle“ in der zweiten Spalte jeweils
   das Wort „siebenmal“ durch das Wort „fünfunddrei-
   ßigmal“ ersetzt.

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
     „C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probe-
         nahmestellen

         Soweit möglich ist Folgendes zu berück-
         sichtigen:
         Der Luftstrom um den Messeinlass darf
         nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei
         Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll
         die Luft in einem Bogen von mindestens
         270° oder 180° frei strömen.
         Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine
         Hindernisse vorhanden sein, die den Luft-
         strom beeinflussen, das heißt, der Messein-
         lass soll einige Meter von Gebäuden, Balko-
         nen, Bäumen und anderen Hindernissen
         entfernt sein und Probenahmestellen, die
         Werte liefern, die für die Luftqualität an der
         Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen min-
         destens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude
         entfernt sein.

         Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in
         einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone)
         und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein
         höher gelegener Einlass kann angezeigt
         sein, wenn die Messstation Werte liefert,
         die für ein großes Gebiet repräsentativ sind.
         Abweichungen sollen umfassend dokumen-
         tiert werden.
         Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe
         von Emissionsquellen angebracht werden,
         um die unmittelbare Einleitung von Emissio-
         nen, die nicht mit der Umgebungsluft ver-
         mischt sind, zu vermeiden.
         Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist
         so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Ab-
         luft in den Messeinlass vermieden wird.
         Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbe-
         zogene Probenahmestellen zur Messung
         höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand ent-
         fernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrs-
         reicher Kreuzungen müssen sie mindestens
         25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche
         Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Ver-
BGBl. 2016, Seite 2246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2246
          kehrsstrom unterbricht und gegenüber den
          restlichen Straßenabschnitten Emissions-
          schwankungen (durch Stop-and-go-Ver-
          kehr) verursacht.
          Die folgenden Faktoren können ebenfalls
          berücksichtigt werden: Störquellen, Sicher-
          heit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und
          Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Mess-
          station in der Umgebung, Sicherheit der
          Öffentlichkeit und des Betriebspersonals,
          Vorteile einer Zusammenlegung der Probe-
          nahmestellen für verschiedene Schadstoffe,
          Anforderungen der Bauleitplanung.
          Jede Abweichung von den Kriterien dieses
          Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschrif-
          ten gemäß Abschnitt D umfassend zu doku-
          mentieren.“

  b) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:

       „D. Dokumentation und Überprüfung der Orts-
           wahl
          Die für die Beurteilung der Luftqualität zu-
          ständigen Behörden dokumentieren für alle
          Gebiete und Ballungsräume umfassend die
          Verfahren für die Wahl der Standorte für Pro-
          benahmestellen. Sie zeichnen Grundlagen-
          informationen für die Netzplanung und die
          Wahl der Standorte für Probenahmestellen
          auf. Die Dokumentation umfasst auch Foto-
          grafien der Umgebung in den Haupthim-
          melsrichtungen und detaillierte Karten. Die
          Dokumentation für Gebiete oder Ballungs-
          räume, in denen die Informationen aus Pro-
          benahmestellen für ortsfeste Messungen
          durch solche aus Modellrechnungen oder
          orientierenden Messungen ergänzt werden,
          umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätz-
          lichen Methoden sowie Angaben über die
          Art und Weise der Erfüllung der Kriterien ge-
          mäß § 14 Absatz 3.
          Die Dokumentation wird erforderlichenfalls
          aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre
          überprüft, um sicherzustellen, dass Aus-
          wahlkriterien, Netzplanung und Messstellen-
          standorte stets aktuell und dauerhaft opti-
          mal sind. Die Dokumentation wird der Kom-
          mission auf Anfrage innerhalb von drei
          Monaten übermittelt.“
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Werte für“
     durch die Wörter „Konzentrationen von“, das
     Wort „Stickstoffoxide“ durch das Wort „Stick-
     stoffoxiden“ und das Wort „Partikel“ durch das
     Wort „Partikeln“ ersetzt.
  b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2005 (Juni

           2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe

           November 2012, August 2014,“ und das

           Wort „Luftqualität“ durch das Wort „Außen-
           luft“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2005 (Juni
           2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe
           November 2012,“ und das Wort „Luftqua-
           lität“ durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.

     cc) In Nummer 4 wird die Angabe „1999 (März
         1999)“ durch die Wörter „2014, Ausgabe
         August 2014,“ ersetzt und werden die
         Wörter „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der
         PM10-Fraktion von Schwebstaub – Refe-
         renzmethode und Feldprüfverfahren zum
         Nachweis der Gleichwertigkeit von Messver-
         fahren und Referenzmessmethode“ durch
         die Wörter „Außenluft – Gravimetrisches
         Standardmessverfahren für die Bestimmung
         der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration
         des Schwebstaubes“ ersetzt.
     dd) In Nummer 5 wird die Angabe „14907:2005
         (November 2005)“ durch die Wörter
         „12341:2014, Ausgabe August 2014,“ er-
         setzt und werden die Wörter „Luftbeschaf-
         fenheit – Gravimetrisches Standardmessver-
         fahren für die Bestimmung der PM2,5-Mas-

         senfraktion des Schwebstaubs“ durch die
         Wörter „Außenluft – Gravimetrisches Stan-
         dardmessverfahren für die Bestimmung der
         PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des
         Schwebstaubes“ ersetzt.
     ee) In Nummer 7 wird die Angabe „2005 (Juli
         2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De-
         zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“
         durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.

     ff) In Nummer 8 wird die Angabe „2005 (Juli
         2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De-
         zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“
         durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.
  c) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:

     „D. Anerkennung der Daten anderer Mitglied-
         staaten
         Für den Nachweis, dass die Messgeräte die
         Leistungsanforderungen der in Abschnitt A
         aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, ak-
         zeptieren die zuständigen Behörden ausführ-
         liche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten
         der Europäischen Union, sofern die Prüflabo-
         ratorien nach dem relevanten harmonisierten
         Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien
         nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buch-
         stabe d akkreditiert wurden.
         Die zuständigen Behörden stellen die Prüf-
         berichte und alle Prüfergebnisse anderen
         zuständigen Behörden oder den von ihnen
         benannten Stellen zur Verfügung.
         Prüfberichte müssen nachweisen, dass die
         Messgeräte alle Leistungsanforderungen
         erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und
         Standortbedingungen typisch für einen be-
         stimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb
         des Spektrums der Bedingungen liegen, für

         das das Gerät in einem anderen Mitglied-

         staat bereits geprüft und typgenehmigt

         wurde.“

  d) Abschnitt E wird aufgehoben.
8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der
   Zeile „Schutz der menschlichen Gesundheit“ in der
   Spalte „Zielwert“ die Angabe „1“ durch die An-
   gabe „2“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2247
 9. In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst:
             „Einwohnerzahl
                                               Ballungsraum1
                (× 1 000)
                <    250

                <    500                              1
                < 1 000                               2
                < 1 500                               3
                < 2 000                               3
                < 2 750                               4
                < 3 750                               5
                > 3 750                  1 zusätzliche Station je
                                            2 Mio. Einwohner

    1

     Andere Gebiete1               Ländlicher Hintergrund

             1                     1 Station/50 000 km2
                                  (als mittlere Dichte für
             2                    alle Gebiete pro Land)2
             2
             3
             4
             5
             6
1 zusätzliche Station je
   2 Mio. Einwohner
      Amtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration aus-
      gesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 Prozent der
    2
Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
      Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.“
10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Blei“ Unterzeile „Kalenderjahr“ in der Spalte „Frist für
    die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts“ die Angabe „1)“ eingefügt.
11. In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile
die Angabe „= 8,5 – < 13“ durch die Angabe
    „> 8,5 – < 13“ und in der siebten Zeile die Angabe „> 22“ durch die Angabe „≥ 22“ ersetzt.
12. In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort „wurden“ die Wörter
    „:
    a) Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen
    b) Zeitplan für die Durchführung
    c) Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele ver-
       anschlagten Zeitraums“
    eingefügt.
13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
    a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
        „

                                                     Benzo[a]pyren

            – Unsicherheit
               Ortsfeste und
               orientierende Messungen                    50 %
               Modellierung                               60 %
            – Mindestdatenerfassung                       90 %
            – Mindestzeiterfassung
               Ortsfeste Messungen*                       33 %
               Orientierende Messungen*, **               14 %

                    Polyzyklische aromatische
  Arsen,               Kohlenwasserstoffe
                                                      Gesamt-
Kadmium               außer Benzo[a]pyren,
                                                     ablagerung
und Nickel           gesamtes gasförmiges
                           Quecksilber

   40 %                      50 %                      70 %
   60 %                      60 %                      60 %
   90 %                      90 %                      90 %

   50 %
   14 %                      14 %                      33 %
        * Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhält-
          nissen Rechnung zu tragen.
        ** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig
    b) Satz 11 wird aufgehoben.
    c) Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:

vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.“
        „Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kad-
        mium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur
        anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Ge-
        samtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitäts-
        zielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metall-
        gehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Mess-
        dauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Pro-
        benahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
BGBl. 2016, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248
14. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme
           und“ gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Als Referenzmethode für die Probenahme
          von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
          gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014,
          Ausgabe August 2014, beschrieben ist.“
   b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme
           und“ gestrichen und wird nach dem Wort
           „Analyse“ das Wort „von“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Als Referenzmethode für die Probenahme
          polyzyklischer aromatischer Kohlenwasser-
          stoffe in der Luft gilt die Methode, die in
          DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014,
          beschrieben ist.“
   c) In Abschnitt C werden die Sätze 1 und 2 durch
      folgenden Satz ersetzt:

       „Als Referenzmethode für die Bestimmung des
       gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft
       gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010,
       Ausgabe November 2010, beschrieben ist.“

   d) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
       „D. Referenzmethode für die Probenahme und
           Analyse der Ablagerung von Arsen, Kad-

           mium, Quecksilber, Nickel und polyzykli-
           schen aromatischen Kohlenwasserstoffen
           Als Referenzmethode für die Bestimmung
           der Ablagerung von Arsen, Kadmium und
           Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN
           15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrie-
           ben ist.
           Als Referenzmethode für die Bestimmung
           der Ablagerung von Quecksilber gilt die Me-
           thode, die in der DIN EN 15853:2010, Aus-
           gabe November 2010, „Außenluftbeschaf-
           fenheit – Standardisiertes Verfahren zur Be-
           stimmung der Quecksilberdeposition“ be-
           schrieben ist.

           Als Referenzmethode für die Bestimmung der
           Ablagerung von Benzo[a]pyren und den an-
           deren polyzyklischen Kohlenwasserstoffen
           gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die
           in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August
           2011, „Luftqualität – Bestimmung der Depo-
           sition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluor-
           anthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluor-
           anthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen
           und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschrieben ist.“

                       Artikel 2

  Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in
Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 10. Oktober 2016
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2244. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 241747bd72077aa5….