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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2244
BGBl. 2016 I S. 2244 · 23.667 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
– 39. BImSchV*
Vom 10. Oktober 2016
Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des
§ 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ver-
ordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte
des Bundestages:
Artikel 1
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I
S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Erhalten der
bestmöglichen Luftqualität
(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,
Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und
Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen
Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständi-
gen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unter-
halb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungs-
räumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium,
Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den
jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen,
halten die zuständigen Behörden die Werte dieser
Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen,
halten die zuständigen Behörden die Werte unter-
halb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der
grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelas-
tung und die meteorologischen Gegebenheiten
dies zulassen.
(3) Die zuständigen Behörden bemühen sich
darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer
nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist,
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1480
der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter
Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden,
Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestim-
mung der Luftqualität (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4).
aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel
bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit
möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhalte-
pläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem
Programm zur Verminderung der Ozonwerte und
zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach
§ 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele
zu erreichen.“
3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen
Jahresberichte für die von dieser Verordnung er-
fassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten
eine Zusammenfassung der Überschreitungen von
Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen,
Informationsschwellen und Alarmschwellen in den
relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2
bis 10. Anhand der in den Jahresberichten ent-
haltenen Daten werden die Auswirkungen der
Überschreitungen von den zuständigen Behörden
zusammenfassend bewertet.“
4. Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
„C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luft-
qualität – Validierung der Daten
1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen
genau sind und die Datenqualitätsziele ge-
mäß Abschnitt A eingehalten werden, müs-
sen die zuständigen Behörden Folgendes
sicherstellen:
a) Alle Messungen, die im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Luftqualität ge-
mäß den §§ 13 und 17 durchgeführt wer-
den, können im Einklang mit den Anfor-
derungen der harmonisierten Norm ge-
mäß Buchstabe d an die Kompetenz von
Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückver-
folgt werden.
b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzel-
stationen zur Messung der Luftqualität
betreiben, verfügen über ein Qualitäts-
sicherungs- und Qualitätskontrollsystem,
das eine regelmäßige Wartung der Mess-

geräte vorsieht, um kontinuierlich deren
Präzision zu gewährleisten. Dieses Sys-
tem wird bei Bedarf, zumindest jedoch
alle fünf Jahre, von den von den zustän-
digen Behörden beauftragten nationalen
Referenzlaboratorien überprüft.
c) Für die Datenerfassung und Berichterstat-
tung wird ein Qualitätssicherungs- und
Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die
Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungs-
und Qualitätskontrollverfahren betraut
sind, nehmen aktiv an den entsprechenden
unionsweiten Qualitätssicherungsprogram-
men teil.
d) Die nationalen Referenzlaboratorien wer-
den von den zuständigen Behörden mit
der Überprüfung der Qualitätssicherungs-
und Kontrollsysteme beauftragt. Sie wer-
den für die in Anlage 6 aufgeführten
Referenzmethoden akkreditiert, und zwar
zumindest für die Schadstoffe, deren
Konzentrationen in einem oder mehreren
Gebieten oder Ballungsräumen über der
unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die
Akkreditierung erfolgt nach der relevanten
harmonisierten Norm zu den allgemeinen
Anforderungen an die Kompetenz von
Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im
Amtsblatt der Europäischen Union gemäß
Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkredi-
tierung und Marktüberwachung im Zu-
sammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) ver-
wiesen wird. Die beauftragten nationalen
Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den
zuständigen Behörden zusammen. Sie
koordinieren in Deutschland
aa) die von der Gemeinsamen Forschungs-
stelle der Kommission durchgeführten
unionsweiten Qualitätssicherungspro-
gramme,
bb) die ordnungsgemäße Anwendung von
Referenzmethoden und
cc) den Nachweis der Gleichwertigkeit
anderer Methoden als Referenzme-
thoden.
Nationale Referenzlaboratorien, die Ver-
gleichsprüfungen auf nationaler Ebene
durchführen, sollen nach der relevanten
harmonisierten Norm für Eignungsprüfun-
gen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Aus-
gabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert
werden.
e) Die nationalen Referenzlaboratorien neh-
men mindestens alle drei Jahre an den
von der Gemeinsamen Forschungsstelle
der Kommission durchgeführten unions-
weiten Qualitätssicherungsprogrammen
teil. Sind die Ergebnisse dieser Betei-
ligung unbefriedigend, so sollen die natio-
nalen Referenzlaboratorien bei der nächs-
ten Vergleichsprüfung nachweislich Ab-
hilfe schaffen und darüber der Gemein-
samen Forschungsstelle einen Bericht
vorlegen.
f) Die nationalen Referenzlaboratorien un-
terstützen die Tätigkeit des von der Kom-
mission errichteten Europäischen Netzes
nationaler Referenzlaboratorien.
2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gül-
tig, sofern sie nicht als vorläufig gekenn-
zeichnet sind.“
5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den
Zeilen „Obere Beurteilungsschwelle“ und „Untere
Beurteilungsschwelle“ in der zweiten Spalte jeweils
das Wort „siebenmal“ durch das Wort „fünfunddrei-
ßigmal“ ersetzt.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
„C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probe-
nahmestellen
Soweit möglich ist Folgendes zu berück-
sichtigen:
Der Luftstrom um den Messeinlass darf
nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei
Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll
die Luft in einem Bogen von mindestens
270° oder 180° frei strömen.
Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine
Hindernisse vorhanden sein, die den Luft-
strom beeinflussen, das heißt, der Messein-
lass soll einige Meter von Gebäuden, Balko-
nen, Bäumen und anderen Hindernissen
entfernt sein und Probenahmestellen, die
Werte liefern, die für die Luftqualität an der
Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen min-
destens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude
entfernt sein.
Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in
einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone)
und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein
höher gelegener Einlass kann angezeigt
sein, wenn die Messstation Werte liefert,
die für ein großes Gebiet repräsentativ sind.
Abweichungen sollen umfassend dokumen-
tiert werden.
Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe
von Emissionsquellen angebracht werden,
um die unmittelbare Einleitung von Emissio-
nen, die nicht mit der Umgebungsluft ver-
mischt sind, zu vermeiden.
Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist
so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Ab-
luft in den Messeinlass vermieden wird.
Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbe-
zogene Probenahmestellen zur Messung
höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand ent-
fernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrs-
reicher Kreuzungen müssen sie mindestens
25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche
Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Ver-

kehrsstrom unterbricht und gegenüber den
restlichen Straßenabschnitten Emissions-
schwankungen (durch Stop-and-go-Ver-
kehr) verursacht.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls
berücksichtigt werden: Störquellen, Sicher-
heit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und
Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Mess-
station in der Umgebung, Sicherheit der
Öffentlichkeit und des Betriebspersonals,
Vorteile einer Zusammenlegung der Probe-
nahmestellen für verschiedene Schadstoffe,
Anforderungen der Bauleitplanung.
Jede Abweichung von den Kriterien dieses
Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschrif-
ten gemäß Abschnitt D umfassend zu doku-
mentieren.“
b) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
„D. Dokumentation und Überprüfung der Orts-
wahl
Die für die Beurteilung der Luftqualität zu-
ständigen Behörden dokumentieren für alle
Gebiete und Ballungsräume umfassend die
Verfahren für die Wahl der Standorte für Pro-
benahmestellen. Sie zeichnen Grundlagen-
informationen für die Netzplanung und die
Wahl der Standorte für Probenahmestellen
auf. Die Dokumentation umfasst auch Foto-
grafien der Umgebung in den Haupthim-
melsrichtungen und detaillierte Karten. Die
Dokumentation für Gebiete oder Ballungs-
räume, in denen die Informationen aus Pro-
benahmestellen für ortsfeste Messungen
durch solche aus Modellrechnungen oder
orientierenden Messungen ergänzt werden,
umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätz-
lichen Methoden sowie Angaben über die
Art und Weise der Erfüllung der Kriterien ge-
mäß § 14 Absatz 3.
Die Dokumentation wird erforderlichenfalls
aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre
überprüft, um sicherzustellen, dass Aus-
wahlkriterien, Netzplanung und Messstellen-
standorte stets aktuell und dauerhaft opti-
mal sind. Die Dokumentation wird der Kom-
mission auf Anfrage innerhalb von drei
Monaten übermittelt.“
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Werte für“
durch die Wörter „Konzentrationen von“, das
Wort „Stickstoffoxide“ durch das Wort „Stick-
stoffoxiden“ und das Wort „Partikel“ durch das
Wort „Partikeln“ ersetzt.
b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2005 (Juni
2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe
November 2012, August 2014,“ und das
Wort „Luftqualität“ durch das Wort „Außen-
luft“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2005 (Juni
2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe
November 2012,“ und das Wort „Luftqua-
lität“ durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „1999 (März
1999)“ durch die Wörter „2014, Ausgabe
August 2014,“ ersetzt und werden die
Wörter „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der
PM10-Fraktion von Schwebstaub – Refe-
renzmethode und Feldprüfverfahren zum
Nachweis der Gleichwertigkeit von Messver-
fahren und Referenzmessmethode“ durch
die Wörter „Außenluft – Gravimetrisches
Standardmessverfahren für die Bestimmung
der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration
des Schwebstaubes“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „14907:2005
(November 2005)“ durch die Wörter
„12341:2014, Ausgabe August 2014,“ er-
setzt und werden die Wörter „Luftbeschaf-
fenheit – Gravimetrisches Standardmessver-
fahren für die Bestimmung der PM2,5-Mas-
senfraktion des Schwebstaubs“ durch die
Wörter „Außenluft – Gravimetrisches Stan-
dardmessverfahren für die Bestimmung der
PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des
Schwebstaubes“ ersetzt.
ee) In Nummer 7 wird die Angabe „2005 (Juli
2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De-
zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“
durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.
ff) In Nummer 8 wird die Angabe „2005 (Juli
2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De-
zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“
durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.
c) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
„D. Anerkennung der Daten anderer Mitglied-
staaten
Für den Nachweis, dass die Messgeräte die
Leistungsanforderungen der in Abschnitt A
aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, ak-
zeptieren die zuständigen Behörden ausführ-
liche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, sofern die Prüflabo-
ratorien nach dem relevanten harmonisierten
Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien
nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buch-
stabe d akkreditiert wurden.
Die zuständigen Behörden stellen die Prüf-
berichte und alle Prüfergebnisse anderen
zuständigen Behörden oder den von ihnen
benannten Stellen zur Verfügung.
Prüfberichte müssen nachweisen, dass die
Messgeräte alle Leistungsanforderungen
erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und
Standortbedingungen typisch für einen be-
stimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb
des Spektrums der Bedingungen liegen, für
das das Gerät in einem anderen Mitglied-
staat bereits geprüft und typgenehmigt
wurde.“
d) Abschnitt E wird aufgehoben.
8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der
Zeile „Schutz der menschlichen Gesundheit“ in der
Spalte „Zielwert“ die Angabe „1“ durch die An-
gabe „2“ ersetzt.

9. In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Einwohnerzahl
Ballungsraum1
(× 1 000)
< 250
< 500 1
< 1 000 2
< 1 500 3
< 2 000 3
< 2 750 4
< 3 750 5
> 3 750 1 zusätzliche Station je
2 Mio. Einwohner
1
Andere Gebiete1 Ländlicher Hintergrund
1 1 Station/50 000 km2
(als mittlere Dichte für
2 alle Gebiete pro Land)2
2
3
4
5
6
1 zusätzliche Station je
2 Mio. Einwohner
Amtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration aus-
gesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 Prozent der
2
Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.“
10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Blei“ Unterzeile „Kalenderjahr“ in der Spalte „Frist für
die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts“ die Angabe „1)“ eingefügt.
11. In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile
die Angabe „= 8,5 – < 13“ durch die Angabe
„> 8,5 – < 13“ und in der siebten Zeile die Angabe „> 22“ durch die Angabe „≥ 22“ ersetzt.
12. In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort „wurden“ die Wörter
„:
a) Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen
b) Zeitplan für die Durchführung
c) Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele ver-
anschlagten Zeitraums“
eingefügt.
13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„
Benzo[a]pyren
– Unsicherheit
Ortsfeste und
orientierende Messungen 50 %
Modellierung 60 %
– Mindestdatenerfassung 90 %
– Mindestzeiterfassung
Ortsfeste Messungen* 33 %
Orientierende Messungen*, ** 14 %
Polyzyklische aromatische
Arsen, Kohlenwasserstoffe
Gesamt-
Kadmium außer Benzo[a]pyren,
ablagerung
und Nickel gesamtes gasförmiges
Quecksilber
40 % 50 % 70 %
60 % 60 % 60 %
90 % 90 % 90 %
50 %
14 % 14 % 33 %
* Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhält-
nissen Rechnung zu tragen.
** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig
b) Satz 11 wird aufgehoben.
c) Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:
vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.“
„Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kad-
mium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur
anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Ge-
samtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitäts-
zielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metall-
gehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Mess-
dauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Pro-
benahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

14. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme
und“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Referenzmethode für die Probenahme
von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014,
Ausgabe August 2014, beschrieben ist.“
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme
und“ gestrichen und wird nach dem Wort
„Analyse“ das Wort „von“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Referenzmethode für die Probenahme
polyzyklischer aromatischer Kohlenwasser-
stoffe in der Luft gilt die Methode, die in
DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014,
beschrieben ist.“
c) In Abschnitt C werden die Sätze 1 und 2 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Als Referenzmethode für die Bestimmung des
gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft
gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010,
Ausgabe November 2010, beschrieben ist.“
d) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
„D. Referenzmethode für die Probenahme und
Analyse der Ablagerung von Arsen, Kad-
mium, Quecksilber, Nickel und polyzykli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Als Referenzmethode für die Bestimmung
der Ablagerung von Arsen, Kadmium und
Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN
15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrie-
ben ist.
Als Referenzmethode für die Bestimmung
der Ablagerung von Quecksilber gilt die Me-
thode, die in der DIN EN 15853:2010, Aus-
gabe November 2010, „Außenluftbeschaf-
fenheit – Standardisiertes Verfahren zur Be-
stimmung der Quecksilberdeposition“ be-
schrieben ist.
Als Referenzmethode für die Bestimmung der
Ablagerung von Benzo[a]pyren und den an-
deren polyzyklischen Kohlenwasserstoffen
gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die
in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August
2011, „Luftqualität – Bestimmung der Depo-
sition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluor-
anthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluor-
anthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen
und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschrieben ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Oktober 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2244. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 241747bd72077aa5….