Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchVAnlage 3 (zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21) Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1081 - 1082)
Änderungsverlauf
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10.10.2016 Ausfertigung
Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2244)
BGBl. 2016 I S. 2244
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