Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchVAnlage 13 (zu den §§ 27 und 34) Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1096)
Änderungsverlauf
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10.10.2016 Ausfertigung
Anlage 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2244)
BGBl. 2016 I S. 2244
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