Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchVAnlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35) Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1095)
| Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll | Jahr, ab dem das Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht werden soll | |
|---|---|---|
| Ausgangswert in µg/m3 | Reduktionsziel in Prozent | 2020 |
| < 8,5 = 8,5 | 0 % | |
| > 8,5 – < 13 | 10 % | |
| = 13 – < 18 | 15 % | |
| = 18 – < 22 | 20 % | |
| ≥ 22 | Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 µg/m3 zu erreichen | |
| Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration | Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist |
|---|---|
| 20 µg/m3 | 1. Januar 2015 |
| Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte |
|---|---|---|
| Kalenderjahr | 25 µg/m3 | 1. Januar 2010 |
| Mitteilungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge | Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts |
|---|---|---|---|
| Kalenderjahr | 25 µg/m3 | 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis auf 0 % am 1. Januar 2015 | 1. Januar 2015 |
Änderungsverlauf
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10.10.2016 Ausfertigung
Anlage 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2244)
BGBl. 2016 I S. 2244
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