Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchVAnlage 11 (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)
| Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten |
|---|---|
| Einstundenwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) |
| Achtstundenwerte | 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) |
| Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) |
| Vierundzwanzigstundenwerte | 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) |
| Jahresmittelwert | 90 %[1] der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres |
1 Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
| Mittelungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge[2] | Frist für die Einhaltung des Immissions- grenzwerts |
|---|---|---|---|
| Schwefeldioxid | |||
| Stunde | 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden | 150 µg/m3 (43 %) | [1] |
| Tag | 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden | Keine | 1) |
| Stickstoffdioxid | |||
| Stunde | 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden | 50 % | 1. Januar 2010 |
| Kalenderjahr | 40 µg/m3 | 50 % | 1. Januar 2010 |
| Benzol | |||
| Kalenderjahr | 5 µg/m3 | 100 % | 1. Januar 2010 |
| Kohlenstoffmonoxid | |||
| Höchster Achtstunden- mittelwert pro Tag | 10 mg/m3 | 60 % | 1) |
| Blei | |||
| Kalenderjahr | 0,5 µg/m3 | 100 % | 1) |
| PM10 | |||
| Tag | 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden | 50 % | 1) |
| Kalenderjahr | 40 µg/m3 | 20 % | 1) |
Änderungsverlauf
-
10.10.2016 Ausfertigung
Anlage 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2244)
BGBl. 2016 I S. 2244
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