Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

39. BImSchV

Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)

A.
KriterienUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert90 %[1] der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres

1 Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

B.
Immissionsgrenzwerte
MittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmarge[2]Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden150 µg/m3 (43 %)[1]
Tag125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine1)
Stickstoffdioxid
Stunde200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1. Januar 2010
Kalenderjahr40 µg/m350 %1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr5 µg/m3100 %1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
10 mg/m360 %1)
Blei
Kalenderjahr0,5 µg/m3100 %1)
PM10
Tag50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1)
Kalenderjahr40 µg/m320 %1)

1 Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

2 Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.

§ 36