Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

38. BImSchV

§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verpflichtete haben der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März den Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. Der Bericht ist erstmals für das Verpflichtungsjahr 2018 vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle auf Ersuchen jährlich bis zum 31. März eine Liste der Verpflichteten.

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