Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
Stand: 09.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/10#abs-1 (1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/10#abs-2 (2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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