Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

37. BImSchV

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/43?asof=2024-04-20#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/43?asof=2024-04-20#abs-2 (2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/43?asof=2024-04-20#abs-3 (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/43?asof=2024-04-20#abs-4 (4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

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