Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen
Stand: 09.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/40#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:
(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/40#abs-2 (2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln: