Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

37. BImSchV

§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/36?asof=2024-04-20#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/36?asof=2024-04-20#abs-2 (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.

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