Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 32 Verfahren zur Anerkennung
Stand: 20.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/32#abs-1 (1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/32#abs-2 (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/32#abs-3 (3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.