Gesetze / Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)
34. BImSchV§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner auf
soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes L(tief)DEN und L(tief)Night zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Lärmkarten bestehen aus
In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder abzurunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 4 Satz 1 Nr. 7) ist anzugeben. Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach L(tief)DEN-Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über 75 dB(A). Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.