Gesetze / Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

28. BImSchV

§ 6 Übergangsvorschriften

Stand: 29.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/6#abs-1 (1) Für die Erteilung von Typgenehmigungen sind bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten die §§ 4 bis 8 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/6#abs-2 (2) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist bis zu den in Artikel 58 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten § 3 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/6#abs-3 (3) Für das Inverkehrbringen ist bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten § 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren weiter anzuwenden.

§ 5 § 7