Gesetze / Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
28. BImSchV§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 29.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/5#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/5#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder 2 wird auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.