Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
27. BImSchV§ 6 Anzeige
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.