Gesetze / Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
20. BImSchV§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
Stand: 10.06.2019
Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und 5. § 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.04.2012 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (BGBl. I 661)
BGBl. 2012 I S. 661
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