Gesetze / Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
20. BImSchV§ 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/6#abs-1 (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfasst und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter nicht überschreitet.
Änderungsverlauf
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24.04.2012 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (BGBl. I 661)
BGBl. 2012 I S. 661
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