Gesetze / Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV§ 16 Allgemeine Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/16#abs-1 (1) Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Übertritt von Halogenkohlenwasserstoffen
nach dem Stand der Technik begrenzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/16#abs-2 (2) Wird in einem der in Absatz 1 aufgeführten Bereiche eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von mehr als 0,1 Milligramm je Kubikmeter, ermittelt als Mittelwert über einen Zeitraum von sieben Tagen, festgestellt, die auf den Betrieb einer benachbarten Anlage zurückzuführen ist, hat der Betreiber dieser Anlage innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß eine Raumluftkonzentration von 0,1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/16#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1021, 3754)
BGBl. 2013 I S. 1021
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