Gesetze / Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV§ 14 Ableitung der Abgase
Stand: 10.06.2019
Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.
Änderungsverlauf
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1021, 3754)
BGBl. 2013 I S. 1021
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21.08.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2001 (BGBl. I 2180)
BGBl. 2001 I S. 2180
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