Gesetze / Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV§ 11 Eigenkontrolle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/11#abs-1 (1) Der Betreiber einer Anlage hat über
Aufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon auf Grund abfall- oder wasserrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Für Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen ist zusätzlich das Gewicht des Reinigungsgutes zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Betriebsstunden sind durch einen Betriebsstundenzähler zu erfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/11#abs-2 (2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abscheider gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 oder § 5 ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähigkeit mindestens arbeitstäglich zu prüfen und das Ergebnis schriftlich oder elektronisch festzuhalten, soweit nicht die Funktion des Abscheiders der Kontrolle durch ein kontinuierlich aufzeichnendes Meßgerät oder einer automatischen Abschaltung unterliegt. Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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21.08.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2001 (BGBl. I 2180)
BGBl. 2001 I S. 2180
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.