Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

17. BImSchV

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12) Umrechnungsformel

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.02.2024

Bund3 Fassungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

Abbildung 1 zu Anlage 5 17. BImSchV

EB =
Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM =
gemessene Massenkonzentration
OB =
Bezugssauerstoffgehalt
OM =
gemessener Sauerstoffgehalt
←Anlage 4 →Anlage 6