Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
17. BImSchVAnlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
Stand: 23.02.2024
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1057;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
| Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium, | , |
| 50 MW bis weniger | insgesamt |
| als 300 MW: | 0,012 mg/m³, |
| 300 MW oder mehr: | insgesamt |
| 0,006 mg/m³, |
| in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: | insgesamt |
| 0,005 mg/m³, |
| in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: | insgesamt |
| 0,05 mg/m³, |
| in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,02 mg/m³, |
| Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn, |
| in kohlegefeuerten abfallmit- verbrennenden Großfeue- rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: | insgesamt |
| 0,2 mg/m³, |
| in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: | insgesamt |
| 0,3 mg/m³, |
| in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: | insgesamt |
| 0,5 mg/m³, |
| in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,3 mg/m³, |
| Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom | insgesamt 0,05 mg/m3 |
| oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, | insgesamt 0,05 mg/m3 |
| Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2 |
| in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: | insgesamt |
| 0,03 ng/m³, |
| in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: | insgesamt |
| 0,1 ng/m³, |
| in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: | insgesamt |
| 0,08 ng/m³, |
| in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,06 ng/m³, |
| in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,1 ng/m³, |
| in anderen Abfallverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,08 ng/m³. |
Änderungsverlauf
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06.07.2021 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.