Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
17. BImSchV§ 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während des Betriebs der Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen ist aus den nach § 16 ermittelten Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden und nach Anlage 5 auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt werden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der An- oder Abfahrvorgänge, zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Betreiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie die zugehörigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufzubewahren. Soweit die Messergebnisse der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, entfällt die Pflicht nach Satz 1, ihr den Messbericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Betreiber hat in den Messbericht nach Absatz 2 Folgendes aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte gemäß § 10 werden auf der Grundlage der nach Anlage 4 validierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/17?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
Änderungsverlauf
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06.07.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.